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Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Der BGH hat im Urteil vom 25.11.2009 erneut darauf hingewiesen, dass in einem Unterhaltsvergleich die Geschäftsgrundlage ausdrücklich benannt werden sollte. Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage mit aufgenommen worden, kann dies dazu führen, dass der Vergleich nicht mehr abgeändert werden kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern.
Geschäftsgrundlage ist in dem Fall zum Beispiel das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit. Ändert sich das Einkommen, sollte sich auch der Unterhalt ändern.
Das geht aber dann nicht, wenn überhaupt nichts zum Einkommen usw. im Vergleich drin steht.
Eine Abänderung kommt dann eventuell nur noch in Betracht, weil sich das Gesetz oder die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat.
Eingestellt am 07.01.2010 von W. Behlau
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