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Aufstockungsunterhalt nach Familienpause
Häufig kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach der Trennung nicht mehr in dem früher erlernten Beruf arbeiten, weil Sie schon zu lange nicht mehr in dem Beruf gearbeitet hat.
Hat zum Beispiel eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf der Bankkauffrau erlernt, aber 20 Jahre lang während einer Familienpause wegen Erziehung und Betreuung dreier Kinder den Beruf nicht ausgeübt, können ihr bei bestehender Erwerbsobliegenheit nach einer Übergangszeit von drei bis vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfe zugerechnet werden.
Die Differenz zwischen diesm Einkommen und dem erzielbaren Einkommen in dem erlernten Beruf ist dauerhalt als Aufstockungsunterhalt zu zahlen, so das OLG Stuttgart im Urteil vom 15.9.2009.
Eingestellt am 01.03.2010 von W. Behlau
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