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Auskunft beim Unterhalt alle 2 Jahre
In § 1605 BGB ist bestimmt, dass ein Auskunftsanspruch besteht gegen den Zahlungspflichtigen, damit eine Berechnung des Unterhalts überhaupt möglich ist.
Dieser Auskunftsanspruch besteht nach Abs. II alle zwei Jahre.
Das OLG München hat am 16.10.2009 entschieden, dass diese Zwei-Jahresfrist für die Erteilung einer erneuten Auskunft beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess oder dem dort abgeschlossenen Vergleich.
Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem Auskunft (für die letzte Unterhaltsberechnung) erteilt wurde sodern auf die letzte mündliche Verhandlung.
Eingestellt am 09.02.2010 von W. Behlau
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