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BGH XII ZR 94/09: Unterhalt nach dem dritten Lebensjahr des Kindes
Ansonsten ist die Kindesmutter verpflichtet, vollschichtig berufstätig zu sein und sie bekommt keinen Unterhalt.
In dem nun vom BGH (XII ZR 94/09) entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das einige Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hat. Als es zur Mutter zurückkam argumentierte diese, dass sie nun nicht vollzeit arbeiten könne, da dies nicht im Interesse des Kindes sei. Eine derart pauschale Aussage genügt aber nicht.
Das Gericht verlangt genaue Ausführungen dazu, dass aus kind- oder elternbezogenen Gründen eine Betreuung durch die Mutter nötig ist und eine Betreuung durch andere Personen "unbillig" sei.
Anmerkung von Rechtsanwalt Wolfgang Behlau: Es kommt wie so oft beim Unterhalt, auf die Argumente an. Die müssen aber auch ausführlich dem Gericht mitgeteilt werden.
Eingestellt am 04.08.2011 von W. Behlau
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