BGH XII ZR 94/09: Unterhalt nach dem dritten Lebensjahr des Kindes

Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Entscheidung noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das frühere Altersphasenmodell nicht mehr anwendet. Der Unterhaltsanspruch für (in diesem Fall) die Mutter muss individuell begründet werden, sobald das Kind drei Jahre alt ist.

Ansonsten ist die Kindesmutter verpflichtet, vollschichtig berufstätig zu sein und sie bekommt keinen Unterhalt.

In dem nun vom BGH (XII ZR 94/09) entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das einige Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hat. Als es zur Mutter zurückkam argumentierte diese, dass sie nun nicht vollzeit arbeiten könne, da dies nicht im Interesse des Kindes sei. Eine derart pauschale Aussage genügt aber nicht.

Das Gericht verlangt genaue Ausführungen dazu, dass aus kind- oder elternbezogenen Gründen eine Betreuung durch die Mutter nötig ist und eine Betreuung durch andere Personen "unbillig" sei.

Anmerkung von Rechtsanwalt Wolfgang Behlau: Es kommt wie so oft beim Unterhalt, auf die Argumente an. Die müssen aber auch ausführlich dem Gericht mitgeteilt werden.



Eingestellt am 04.08.2011 von W. Behlau
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)