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Befristung des Unterhalts bei Aufstockungsunterhalt
Auch bei einer Trennungszeit von rund 2 1/2 Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhalts ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich. Dem Unterhaltsberechtigten ist vielmehr eine Übergangszeit zu gewähren, da er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen.
OLG Bemen, 5 WF 62/08
Eingestellt am 22.01.2009 von W. Behlau
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