| << Bundesverfassungsgericht kippt sog.... Drittelberechnungsmethode | Ehebedingte Nachteile beim Unterhalt >> |
Berufstätigkeit im Rentenalter
Nach einer Entscheidung des BGH ist die Berufstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen nach erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig überobligatorisch.
Die Anrechnung einesEinkommens aus solcher überobligationsmäßiger beruflicher Tätigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Es ist jedoch bei der Unterhaltsberechnung darauf zu achten, dass solches Einkommen in der Regel nicht in voller Höhe bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.
BGH 12.1.2011, XII ZR 83/08
Eingestellt am 12.05.2011 von W. Behlau
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.