Berufstätigkeit im Rentenalter

Nach einer Entscheidung des BGH ist die Berufstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen nach erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig überobligatorisch.

Die Anrechnung einesEinkommens aus solcher überobligationsmäßiger beruflicher Tätigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Es ist jedoch bei der Unterhaltsberechnung darauf zu achten, dass solches Einkommen in der Regel nicht in voller Höhe bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.

BGH 12.1.2011, XII ZR 83/08



Eingestellt am 12.05.2011 von W. Behlau
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)