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Betreuungsunterhalt, Verpflichtung zur Berufstätigkeit und Altersphasenmodel ab drei Jahren
Der BGH hat entschieden, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 1570 BGB zum Betreuungsunterhalt für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persänlichen Betreuung aufgegeben hat.
Deshalb kommt eine Regelung nach dem Altersphasenmodel (drittes Schuljahr - 12 Jahr - 16 Jahre) nicht mehr in Betracht.
BGH XII ZR 74/08
Eingestellt am 23.07.2009 von W. Behlau
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