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Betreuungsunterhalt und Kinderbetreuung
Der BGH hat am 15.9.2010 u.a. entschieden, dass für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalt bei kindbezogenen Gründen nach § 1570 I 2,3 BGB immer zu prüfen ist, ob und in welchen Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist.
Es gibt für Kinder ab dem dritten Lebensjahr nicht mehr den automatischen Vorrang der persönlichen Betreuung durch ein Elternteil.
Es gibt für Kinder ab dem dritten Lebensjahr nicht mehr den automatischen Vorrang der persönlichen Betreuung durch ein Elternteil.
Also: Kindergarten ist grundsätzlich genauso gut wie die Betreuung durch ein Elternteil.
Daraus folgt: Ggf. muss die Kindesmutter arbeiten gehen, das Kind ist im Kindergarten. Da bei Berufstätigkeit abzüglich Kindergartenkosten Geld übrig bleibt, wird das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtig. Wenn die Kindesmutter sich weigert zu arbeiten, wird es fiktiv angerechnet.
So ist zur Zeit das Gesetz.
Eingestellt am 27.10.2010 von W. Behlau
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