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Drittelmethode bei der Unterhaltsberechnung
In der Entscheidung vom 18.11.2009 hat der BGH erneut darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehepartners bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des einkommens der Beteiligten nach der sog. Drittelmethode zu bemessen ist.
(Zum Beispiel: Mann - neue Ehefrau - frühere Ehefrau: je 1/3)
Eingestellt am 04.03.2010 von W. Behlau
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