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Teilzahlung von Unterhalt und Kostenschuld
Der Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen erbringt, aber mehr zahlen müsste, gibt Veranlassung zur Klage in voller Höhe, auch wenn er nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist (BGH 2.12.2009)
Wird also nur ein Teil gezahlt, "verschuldet" der Zahlungspflichtige die Unterhalts-Klage in vollem Umfang, muss also auch ggf. die vollen Kosten tragen.
Eingestellt am 16.03.2010 von W. Behlau
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