| << Unterhalt und Hauslasten | Die Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt >> |
Unterhalt und Karrieresprung
Der Karrieresprung nach Scheidung der Ehe ist nicht immer als eheprägend zu berücksichtigen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen nur dann bedarfssteigernd zu berücksichtigen, wenn eine Entwicklung zugrunde liegt, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
(BGH XII ZR37/05)
(BGH XII ZR37/05)
Anmerkung von Rechtsanwalt Behlau:
Es kommt also darauf an, ob der Karieresprung geplant war oder überraschend erfolgte. Hier ist eine genaue Schilderung durch den Rechtsanwalt wichtig, damit das Gericht den Karrieresprung bewerten kann.
Eingestellt am 26.10.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 26.10.2007
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.