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Unterhalt, unbeaufsichtigte Kinder und Fremdbetreuung
Ein sieben Jahre altes Kind benötigt altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung und kann deshalb nicht eine oder mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleiben.
Selbst bei der Möglichkeit der Fremdbetreuung in einem Hort von 8 bis 16 Uhr kann deshalb von der betreuenden Mutter keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.
Selbst bei der Möglichkeit der Fremdbetreuung in einem Hort von 8 bis 16 Uhr kann deshalb von der betreuenden Mutter keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.
OLG Zweibrücken, 2 UF 99/08
Eingestellt am 13.05.2009 von W. Behlau
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