Verwirkung von Unterhalt bei Verschweigen von Einkünften

Das OLG Düsseldorf hat am 7.7.2010 entschieden, dass das Verschweigen auch geringer und zeitlich befristeter Einkünfte trotz gezielter Nachfrage des unterhaltspflichtigen Ehegatten den Tatbestand der Verwirkung erfüllt.

Fragt der eine also ausdrücklich nach und verscheigt der andere Einkünfte, dann entfällt der Unterhaltsanspruch ggf. vollständig.



Eingestellt am 07.09.2010 von W. Behlau
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