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Nutzungsvergütung bei Bewohnen der bisherigen Ehewohnung
Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist, in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.).
Eingestellt am 28.05.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 28.05.2007
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