Selbstbehalt und Zusammenleben mit neuem Partner

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einer neuen Partnerin zusammen und haben sie eine gemeinsame Haushaltsführung, so entstehen Ersparnisse, die sich der Unterhaltspflichtige anrechnen lassen muss und zwar höchstens bis zur Grenze des Existenzminimums.

BGH XII ZR 170/05



Eingestellt am 24.06.2008 von W. Behlau
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