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Zugang des Ehegatten zum gemeinsamen Haus
Ein Ehegatte kann von dem anderen Ehegaten den Zutritt zu dem ihnen gemeinschaftlich gehörenden Wochenendhaus verlangen.
Jeder Miteigentümer kann sein Anteilsrecht geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind.
Jeder Miteigentümer kann sein Anteilsrecht geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind.
OLG Brandenburg 10 WF 311/07
Eingestellt am 07.10.2008 von W. Behlau
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