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Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ab 1.1.2008
Ab dem 1.1.2008 ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in § 1612a BGB iVm § 35 Nr.4 EGZPO geregelt.
Danach beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
in der ersten Altersstufe € 279
in der zweiten Altersstufe € 322
in der dritten Altersstufe € 365.
Gemäß § 1612a III BGB ist jeweils der Beginn des Monats maßgebend, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Eingestellt am 13.03.2008 von W. Behlau
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1 Kommentar zum Artikel "Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ab 1.1.2008":
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Toll, dass es noch Leute gibt, die mit ihrer Schreibweise so aufschlussreich zu vermitteln vermoegen. Es gibt in der Masse nicht wirklich viele Seiten die Aufmerksamkeit verdienen. Scheint hier doch erfreulicherweise endlich mal anders zu sein. Ihr habt einen Fan mehr (-: