Berufstätigkeit bei Kinderbetreuung, Altersphasenmodell
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 30.3.2011 nochmals ausdrücklich betont, dass im rahmen der Billigkeit über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kinbezogenen Gründen nach § 1570 I 2,3, BGB immer am individuellen Fall geprüft werden muss, ob und in welcher Weise die Kinderbetreuung gesichert ist oder gesichert werden könnte.
Das früher verwendete Altersphasenmodell (u.a: Berufstätigkeit der Mutter erst wenn das jüngste Kind im zweiten Schuljahr ist) wird vom BGH ausdrücklich abgelehnt und kommt nicht mehr zur Anwendung.
Eingestellt am 27.07.2011 von W. Behlau
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