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Kindesunterhalt auch bei berufsvorbereitendem Praktikum
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.
Zwar ist ein Praktikum oft keine Ausbildung im engeren Sinne. Auch kann es sein, dass dieses Praktikum gar nicht zwingend vorgeschrieben ist für das angestrebte Studium. Trotzdem besteht unter Umständen ein Anspruch auf Unterhalt.
Zwar ist ein Praktikum oft keine Ausbildung im engeren Sinne. Auch kann es sein, dass dieses Praktikum gar nicht zwingend vorgeschrieben ist für das angestrebte Studium. Trotzdem besteht unter Umständen ein Anspruch auf Unterhalt.
OLG Rostock, 10 WF 234/05
Eingestellt am 03.04.2008 von W. Behlau
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