| << Unterhalt: Rechtsanwalt Wolfgang Behlau | Unterhalt im Berufsbildungsjahr >> |
Vorteile des Zusammenlebens und Wohnkosten
Das AG Flensburg hat entschieden (6.10.2009), dass die ersparten Wohnkosten beim Zusammenleben mit einem Partner (z.B: Der Fernseher läuft, zwei Menschen schauen, aber den Strom und die Heizung teilen sie sich) regelmäßig in der Unterhaltsberechnung konkret zu berechnen sind.
Bei den sonstigen Kosten der Haushaltsführung kann jedoch eine Ersparnis von 10 % (pauschal) des notwendigen Selbstbehaltes ohne Wohnkosten angenommen werden.
Voraussetzung: Der Parner hat mindestens Einkünfte in Höhe des ALG II.
Eingestellt am 26.02.2010 von W. Behlau
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.