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Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB wegen genetischer Untersuchung
Das OLG Karlsruhe hat entschieden (17.7.2009), dass sich der Anspruch des Kindes nach § 1598a Abs. 1 BGB (genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung) auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nicht gegen den möglichen biologischen Vater richtet, sondern gegen den rechtlichen Vater!
Eingestellt am 19.11.2009 von W. Behlau
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