Biologischer Vater darf Abstammung klären lassen

Am 4.2.2011 hat das OLG Hamburg entschieden, dass sich der biologische Vater nicht damit zufrieden geben muss, dass er die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter nach § 1598a BGB ohne Klärung der leiblichen Abstammung anerkennen kann.

Ein gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist möglich, auch wenn die Kindesmutter zur Anerkennung seiner Vaterschaft bereit ist.

Der biologische Vater darf vielmehr also das gerichtliche Verfahren durchführen nach § 1600d BGB, in dem in der Regel dann ein Gutachten zur Vaterschaft eingeholt wird.

Also: Keine Vaterschaftsanerkennung ohne Gutachten nötig.



Eingestellt am 12.04.2011 von W. Behlau
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