Vaterschaftsanfechtung - Anfangsverdacht - anonymer Anruf

Ein anonymer Anruf und der bloße Vortrag fehlender Ähnlichkeit zwischen den Parteien reicht für den Anfangsverdacht im Sinne des § 1600 b I 2 BGB nicht aus.

BGH XII ZR 173/04


Eingestellt am 16.10.2008 von W. Behlau
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