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Alleineigentum bei Haushaltsgegenständen im Zugewinnausgleich
Zum 1.9.2009 hat sich das Gesetz geändert: Die Hausratsverordung wurde aufgehoben, statt dessen gilt nun § 1568b BGB.
Der BGH hat am 17.11.2010 u.a. noch einmal darauf hingewiesen, dass in der gerichtlichen Hausratsverteilung nur noch über die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände entschieden werden kann.
Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten, ist also im Zugewinnausgleich zu klären.
Eingestellt am 14.04.2011 von W. Behlau
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