Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt nach § 1379 BGB

Das OLG Hamm hat am 30.8.2010 entschieden, dass die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB zum Trennungszeitpunkt auch für Ehen gilt, die bereits vor der Gesetzesänderung am 1.9.2009 geschieden worden sind.

Begründung: Es besteht kein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der Manipulationsmöglichkeit nach altem Recht.



Eingestellt am 25.05.2011 von W. Behlau
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