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Wohnrecht und die Berücksichtigung im Zugewinnausgleich
Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: Hat der erwerbende Ehegatte in den fällen des § 1374 II BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit dem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu bercksichtigen.
BGH FamRZ 2007, 978
Eingestellt am 09.03.2008 von W. Behlau
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