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Gütergemeinschaft und die Übernahme eingebrachter Vermögensgegenstände
Nach Beendigung einer Gütergemeinschaft (als nicht bei Zugewinngemeinschaft) kann ein Ehegatte die Übernahme bzw. Herausgabe der von ihm eingebrachten Vermögensgegenstände auch dann schon verlangen, wenn das sonstige (überschüssige) Gesamtgut zwischen den Eheleuten noch nicht aufgeteilt worden ist.
Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Zurückbehaltungsanspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu.
Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Zurückbehaltungsanspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu.
BGH, Urteil vom 2.4.2008 XII ZR 44/06
Eingestellt am 19.08.2008 von W. Behlau
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