Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung (§1566 Abs.1 BGB):
Voraussetzung für eine einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Eheleute seit mindestens 12 Monaten getrennt leben (das sogenannte Trennungsjahr) und sich einig sind, dass sie geschieden werden wollen.
Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen und ähnliche Arbeiten erledigen. Auch ohne den Auszug aus der Ehewohnung können die Eheleute getrennt leben. Dann sind dem Richter die Lebensverhältnisse glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.
Wenn beide Eheleute die Scheidung beantragen, oder der Antragsgegner wenigstens mit der Scheidung einverstanden ist (=einverständliche Scheidung), kann die Ehe geschieden werden.