Scheidung streitig

Streitige Scheidung:
(§1565 Abs.1 BGB)Erste Voraussetzung für eine streitige Scheidung ist, dass die Eheleute seit mindestens 12 Monaten getrennt leben (das sogenannte Trennungsjahr).
Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen und ähnliche Arbeiten erledigen. Auch ohne den Auszug aus der Ehewohnung können die Eheleute getrennt leben. Dann sind dem Richter die Lebensverhältnisse glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss zusätzlich dem Gericht beweisen, dass die Ehe gescheitert ist, obwohl der andere Ehegatte keine Scheidung möchte.
Dafür genügt es dem Gericht in der Regel bereits, wenn die unumstößliche Absicht eines Ehegatten zur Scheidung mitgeteilt wird, also wenigstens einer der Eheleute die Scheidung will, oder zum Beispiel einer der Eheleute einen neuen Lebensgefährten hat.
Neben der Scheidung regelt der Richter auf Antrag auch weitere Angelegenheiten, zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht.
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