Scheidung bei unzumutbarer Härte
Scheidung bei unzumutbarer Härte (§1565 Abs.2 BGB):
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, ist der Antrag auf Scheidung der Ehe nur Zulässig, wenn die Ehe ohne Scheidung für einen der Ehegatten für die Zeit des üblichen Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, ist der Antrag auf Scheidung der Ehe nur Zulässig, wenn die Ehe ohne Scheidung für einen der Ehegatten für die Zeit des üblichen Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.
Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehegatten zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten, der Antrag auf Scheidung der Ehe pJahresfrist also nicht abgewartet werden kann.
Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bestehen bei Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten gegen den anderen Ehegatten oder bei Alkoholismus. Erwartet die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind, ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich. In jedem Fall muss der Scheidungsantrag dazu eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts beinhalten.

