Unzumutbare Härte
Scheidung wegen unzumutbarer Härte (§1565 Abs.2 BGB):
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.
Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehegatten zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten.
Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bestehen bei Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten gegen den anderen Ehegatten oder bei Alkoholismus. Erwartet die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind, ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.
Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehegatten zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten.
Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bestehen bei Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten gegen den anderen Ehegatten oder bei Alkoholismus. Erwartet die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind, ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich.

