Zugewinnausgleich
Die wichtigsten Prüfungspunkte für den Zugewinnausgleich sind:
- Anfangsvermögen
- Endvermögen
- Zugewinnausgleich
- Besonderheiten
Erster Schritt:
Zuerst wird ermittelt, wieviel Vermögen und wie hohe Schulden die Eheleute zu Beginn der Zugewinngemeinschaft (normalerweise also zu Beginn der Ehe) gehabt haben (=Anfangsvermögen). Wichtig ist, dass dies für die Ehefrau und den Ehemann getrennt geprüft wird.Zweiter Schritt:
Als nächstes muss festgestellt werden, wie hoch das Vermögen nach Abzug der Schulden bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gewesen ist (=Endvermögen). Bei der Scheidung ist das der Tag, an dem der Scheidungsantrag beim Antragsgegner per Post zugestellt wird. Da dies mit Postzustellungsurkunde geschieht, erfahren die Eheleute diesen Stichtag vom Gericht.Auch das Endvermögen muss für die Ehefrau und den Ehemann getrennt ermittelt werden.
Tip: Der Stichtag des Endvermögens ist sehr entscheidend für die Zugewinnberechnung! Bei der Vermögensplanung im Trennungsjahr können hier entscheidende Weichen gestellt werden.
Dritter Schritt:
Wenn das jeweilige Anfangsvermögen und das Endvermögen der Eheleute feststeht, kommt es zur Berechnung der Unterschiede: Vom Endvermögen ist das Anfangsvermögen abzuziehen. Verbleibt ein Wert über Null, so stellt dieser Betrag den Zugewinn des Ehegatten dar. Die gleiche Berechnung wird für den anderen Ehegatten durchgeführt.Vierter Schritt:
Zuletzt vergleicht man den Zugewinn der Ehegatten. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss an den anderen Ehegatten so viel Geld zahlen, dass beide Eheleute einen gleich hohen Zugewinn während der Ehe erworben haben (=Zugewinnausgleich).Beispiel:
Zu Beginn der Ehe: Die Ehefrau hatte 5.000,00 € und der Ehemann hatte 2.000,00 € Vermögen. Beide hatten keine Schulden.Zum Ende der Ehe: Die Eheleute haben ein Haus mit einem Wert von 350.000,00 € gekauft, aber nur der Mann steht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Er hat bei der Bank einen Kredit aufgenommen, der noch in Höhe von 280.000,00 € zurückgezahlt werden muss. Auf dem gemeinschaftlichen Girokonto haben die Eheleute ein Minus von 2.000,00 €. Sonstiges Vermögen haben sie nicht. Ein Ehevertrag wurde nicht gemacht.
Lösung:
Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 5.000,00 € und hat ein Endvermögen von Minus 1.000,00 € (nämlich die Hälfte vom gemeinsamen Konto). Sie hat also während der Ehe keinen Zugewinn gemacht. Der Zugewinn der Ehefrau ist Null.Der Ehemann hatte ein Anfangsvermögen von 2.000,00 € und hat ein Endvermögen von 69.000,00 € (350.000,00 € Haus minus 280.000,00 € Kredit minus die Hälfte vom gemeinschaftlichen Girokonto). Er hat damit einen Zugewinn gemacht während der Ehe von 67.000,00 €.
Die Hälfte hiervon kann die Ehefrau nun vom Ehemann als Zugewinnausgleich fordern, also 33.500,00 €. Dieser Anspruch besteht nur in Geld, der Ehemann behält das Haus alleine.
Besonderheiten:
Im wirklichen Leben ist der Zugewinnausgleich oft viel komplizierter als in diesem Beispielsfall.So ist Vermögen eines Ehegatten, das er aus Schenkungen oder Erbschaften erhalten hat, in der Regel als Anfangsvermögen zu berücksichtigen, auch wenn es zu Beginn der Ehe noch gar nicht als Vermögen eines der Ehegatten vorhanden war.
Auch Vorausempfänge sind zu berücksichtigen, ebenso wenn Vermögen von einem der Ehegatten vor der Scheidung verschwendet wurde oder zum Beispiel verschenkt wurde, um den anderen beim Zugewinnausgleich zu benachteiligen.
Es ist letztlich die Aufgabe des Rechtsanwaltes, zunächst im Rahmen des Auskunftanspruchs das Anfangs- und Endvermögen der Eheleute zu ermitteln und anschließend den auszugleichenden Zugewinn unter Beachtung einer Vielzahl von Sonderregelungen zu errechnen.

