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Abänderungsklage und Auskunft bei geringerem Einkommen
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nicht allein auf ein geringeres berufliches Einkommen gestützt werden kann! Der Unterhaltspflichtige muss vielmehr grundsätzlich alle Einkünfte offen legen, und beweisen, dass er insgesamt finanziell überfordert ist. Wenn er also zwar geringeres Einkommen aus beruflicher Tätigkeit hat, aber aus sonstigen Gründen mehr Einnahmen hat (z.B. höhere oder neue Mieteinnahmen), ist dies zu berücksichtigen.
OLG Zweibrücken, 5 UF 163/06
Eingestellt am 13.01.2008 von W. Behlau
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