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Alleinerziehenden mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar
Einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, kann auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen.
Ggf. sind bestehende Kinderbetreuungslätze zu nutzen.
Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, hat der/die Alleinerziehende zu beweisen.
Eine Vollzeittätigkeit kann jedoch in der Regel nicht erwartet werden.
Ggf. sind bestehende Kinderbetreuungslätze zu nutzen.
Dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, hat der/die Alleinerziehende zu beweisen.
Eine Vollzeittätigkeit kann jedoch in der Regel nicht erwartet werden.
OLG Düsseldorf, II-2 WF 62/08
Eingestellt am 06.12.2008 von W. Behlau
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