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Begrenzung des Ehegaatenunterhalts - Beweislast
Der BGH hat klargestellt: Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltspflichtige.
BGH XII ZR 16/07
Eingestellt am 15.09.2008 von W. Behlau
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