Die Unterhaltsberechnung bei Reichen und Wohlhabenden; die Sättigungsgrenze beim Unterhalt

Nach seiner gesetzlichen Funktion dient der Unterhalt dazu, den Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach Trennung und Scheidung zu sichern. Maßgeblich ist also der Bedarf!
Kein Bedarf im Sinne des Unterhaltsrechts ist die Vermögensbildung, also das Sparen.

Waren die Einkommensverhältnisse während der Ehe so gut, dass nicht nur viel gespart, sondern auch viel Geld ausgegeben werden konnte, reicht die übliche Formel zur Berechnung des Unterhalts nicht aus. Bei der schematischen Unterhaltszumessung nach Quoten könnte dies nämlich sonst dazu führen, dass der Berechtigte mehr erhält als zur Deckung seines Bedarfs erforderlich ist.

Eine absolute Sättigungsgrenze gibt es nicht. Die praktische Obergrenze für den tatsächlichen Bedarf sehen jedoch viele Gerichte bei maximal 2.000,00 € bis 2.200,00 € Elementarunterhalt zuzüglich Vorsorgeunterhalt.

Soll mehr Unterhalt geltend gemacht werden, muss genau dargelegt werden, wie sich der tatsächliche Bedarf während der Ehe dargestellt hat.
Dem Richter muss also erklärt werden, wofür das jährliche Einkommen ausgegeben wurde (z.B. mehrere Urlaube, Haushälterin, Hobby, Kleidung usw.), eben alles, was nicht der Vermögensmehrung diente.
Das ist arbeitsintensiv für Anwalt und Mandant aber machbar und lohnenswert.



Eingestellt am 13.03.2008 von W. Behlau
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