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Die Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt
1. Der Bedarf
Zunächst ist zu klären, wieviel Geld sich während der Zeit des Zusammenlebens monatlich im "Einkommenstopf" befunden hat. Hiervon wurden Kredite getilgt und gelebt.
Der halbe Einkommenstopf wird nach Abzug des Kindesunterhalts benötigt, damit die Eheleute jeweils ihren bisherigen Lebensstandart weiter aufrecht erhalten können. Dieser halbe Topf ist der Bedarf.
2. Die Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit ist der halbe Topf, abzüglich der Einnahmen des Unterhaltsbedürftigen, soweit diese angerechnet werden.
3. Leistungsfähigkeit
Als dritte Stufe der Unterhaltsberechnung wird zu prüfen sein, ob der Zahlungspflichtige überhaupt soviel Geld hat, um beispielswiese drei Kinder und der Ehefrau Unterhalt zahlen zu können.
Reicht das Geld nicht aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Anmerkung von Rechtsanwalt Behlau:
Diese drei Stufen sollte sich jeder, der eine Unterhaltsberechnung vornimmt, stets vor Augen halten. Oftmals kommt es sonst zu falschen Ergebnissen.
Bitte beachten Sie:
Unterhaltsrecht ist das Recht des Einzelfalls. Es gibt eine Vielzahl von Einzelproblemen, die eventuell gerade bei Ihnen zu beachten sind. Die Unterhaltsberechnung eines Selbständigen erfolgt anders als bei einem Angestellten, das Wohnen im eigenen Haus gilt als Wohnwertvorteil, aber Schuldentilgung ist zum Teil zu berücksichtigen, die Verrechnung des steuerlichen Realsplittings ist zu beachten, zu berücksichtigen sind berufsbedingte Aufwendungen, der Erwerbstätigenbonus und vieles mehr.
Eingestellt am 04.11.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 04.11.2007
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