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Erwerbstätigenbonus, Schulden und berufsbedingte Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung
Es ist zwischenzeitlich unstreitige gerichtliche Rechtsprechung, dass der Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Erwerbseinkommen, also nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen oder der Pauschale dafür, zu berechnen ist.
Es ist sowohl bei der Anwendung der 4/7 zu 3/7 Quote als auch bei der 55% Quote anerkannt, dass quantifizierbarer berufsbedingter Mehraufwand vor der Quotenbildung vom Einkommen abzuziehen ist. (vergleichen Sie dazu die Süddeutschen Leitlinien).
Es ist sowohl bei der Anwendung der 4/7 zu 3/7 Quote als auch bei der 55% Quote anerkannt, dass quantifizierbarer berufsbedingter Mehraufwand vor der Quotenbildung vom Einkommen abzuziehen ist. (vergleichen Sie dazu die Süddeutschen Leitlinien).
Anmerkung von Rechtsanwalt Wolfgang Behlau:
Das bedeutet, dass grundsätzlich zuerst der Betrag für die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen ist und danach erst der Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist.
Achtung: Auch der Kindesunterhalt und Schuldbelastungen sind bei der Berechnung zuerst abzuziehen.
Eingestellt am 13.03.2008 von W. Behlau
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