Keine Verwirkung von Unterhalt trotz Verschweigen von Einkommen

Ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt wird nicht dadurch verwirkt, dass die berechtigte Ehefrau im Verfahren über den Trennungsunterhalt zunächst verschweigt, dass sie über Einkommen verfügt, wenn dieses insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt überobligationsmäßiger Arbeit jedenfalls nicht bedarfsdeckend ist und den freiwillig gezahlten Unterhalt des Ehemanns der Höhe nach nciht beeinflusst.


Eingestellt am 07.12.2008 von W. Behlau
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