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Selbstbehalt und Unterhalt bei gemeinsamer Haushaltsführung
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eingetretene Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
BGH XII ZR 170/05
Entscheidung vom 9.1.08
Eingestellt am 07.10.2008 von W. Behlau
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