Unterhalt und Karrieresprung

Der Karrieresprung nach Scheidung der Ehe ist nicht immer als eheprägend zu berücksichtigen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen nur dann bedarfssteigernd zu berücksichtigen, wenn eine Entwicklung zugrunde liegt, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
(BGH XII ZR37/05)

Anmerkung von Rechtsanwalt Behlau:
Es kommt also darauf an, ob der Karieresprung geplant war oder überraschend erfolgte. Hier ist eine genaue Schilderung durch den Rechtsanwalt wichtig, damit das Gericht den Karrieresprung bewerten kann.



Eingestellt am 26.10.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 26.10.2007
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)