Unterhalt und Hauslasten

Soweit ein Unterhalt zahlender Ehegatte, der nach der Trennung das frühere eheliche Haus alleine bewohnt, die Hauslasten alleine trägt, kann er eine hälftige Beteiligung an den Hauslasten nicht verlangen, wenn die Belastungen bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden sind.
(OLG Frankfurt, 25U21/05)

Anmerkung von Rechtsanwalt Behlau:

Die Zahlungen für Versicherungen, Grundsteuer, Tilgung und Zinsen dürfen also nicht doppelt berücksichtigt werden. Werden sie vom Einkommen des Zahlungspflichtigen abgezogen, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Beteiligung an den Kosten durch den Unterhaltsberechtigten Ehegatten.



Eingestellt am 26.10.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 26.10.2007
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