Unterhalt und Karrieresprung nach Rechtskraft der Scheidung

Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt.

BGH XII ZR 9/07



Eingestellt am 15.03.2009 von W. Behlau
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