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Unterhalt wegen Krankheit und Unterhaltsbefristung
Ein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe reicht jedenfalls bei einer Ehedauer von sechs Jahren einer kinderlso gebliebenen Ehe nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen solidarität zu begründen.
OLG Koblenz, 9 UF 238/08
Eingestellt am 12.05.2009 von W. Behlau
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