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Verwirkung des Unterhalts bei Verschweigen der Erhöhung des Einkommens
Der Unterhaltsanspruch kann versagt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte dem Ehegatten die nicht unerhebliche Steigerung des eigenen Einkommens verschweigt, da der Berechtigte sich damit über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt.
Es besteht die Verpflichtung des Ehegatten auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken kann.
Es besteht die Verpflichtung des Ehegatten auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken kann.
BGH XII ZR 107/06
Urteil vom 16.4.08
Eingestellt am 20.10.2008 von W. Behlau
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