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Zeitliche Begrenzung des Unterhalts, wenn beide Eheleute Rente beziehen
Bekommt der Unterhaltsberechtigte schon Altersrente, kann er keinen Aufstockungsunterhalt sondern nur noch Altersunterhalt verlangen.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Betristung entfällt, wenn beide schon Altersrente beziehen, da nicht erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Betristung entfällt, wenn beide schon Altersrente beziehen, da nicht erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.
OLG Naumburg, 8 UF 141/07
Eingestellt am 04.06.2008 von W. Behlau
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