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Ehevertrag nichtig bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wir in einem Ehevertrag ohne Kompensation vereinbart, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, so ist dies nach § 138 I BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kinderbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Erziehungszeiten) erwerben wird.
Der Ausschluss kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt geeben wird.
Der Ausschluss kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt geeben wird.
BGH XII ZR 6/07
Eingestellt am 10.01.2009 von W. Behlau
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