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Freiwilliges soziales Jahr und Unterhalt
Eine Verpflichtung zum Zahlen von Unterhalt an ein volljähriges Kind besteht nur, wenn es sich in der Vorbildung zu einem Beruf befindet.
Dient ein freiwilliges soziales Jahr nicht der Vorbereitung zu einem Studium, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Dient ein freiwilliges soziales Jahr nicht der Vorbereitung zu einem Studium, besteht kein Unterhaltsanspruch.
OLG Naumburg, 4 UF 94/07
Eingestellt am 14.12.2008 von W. Behlau
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