Kindergartenkosten als Mehrbedarf?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Kosten für den Kindergarten zusätzlich neben dem Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle vom Unterhaltspflichtigen gefordert werden können. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Kind den Kindergarten besucht, damit der betreuende Elternteil wenigstens einige Stunden berufstätig sein kann, oder ob das Kind aus erzieherischen Erwägungen und pädagogischen Gründen den Kindergarten besucht.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründen. Diese Kosten werden durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt.
BGH XII ZR 158/04, Urteil v. 14.3.2007

Achtung: Bei Kosten über 50 EUR kann sich die Situation ändern gemäß neuer BGH-Urteil vom 5.3.2008 >>> mehr

Anmerkung von Rechtsanwalt Wolfgang Behlau:
Sollen die Kosten für den Kindergarten vom Zahlungspflichtigen Elternteil zusätzlich gefordert werden, muss also immer genau geprüft werden, warum das Kind in den Kindergarten geht. Geschieht es, damit beispielsweise der Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit ermöglicht wird, bestehen gute Chancen, die Kindergartenkosten zusätzlich bei Kindesvater fordern zu können.



Eingestellt am 06.11.2007 von W. Behlau , letzte Änderung: 14.07.2008
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