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Kindesunterhalt und gesteigerte Unterhaltsverpflichtung bei Arbeitslosem
Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen ist es zuzumuten, sich um jede Art von beruflicher Tätigkeit zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen.
Hierbei hat er für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht.
OLG Saarland, 9 WF 89/08
Eingestellt am 10.05.2009 von W. Behlau
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